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BGH, 12.05.1959 - 5 StR 121/59 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.07.1955 - 5 StR 52/55
Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher - Verlesung von …
Auszug aus BGH, 12.05.1959 - 5 StR 121/59
Nach Lage der Dinge konnte für keinen der Beteiligten ein Zweifel darüber bestehen, daß der Zeuge W. wegen Krankheit in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden konnte (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO) und daß seine Vernehmung dadurch ersetzt werden sollte, daß das Vernehmungsprotokoll zu Beweiszwecken verlesen wurde (vgl. hierzu BGH bei Herlan MDR 1955, 652 [BGH 05.07.1955 - 5 StR 52/55]). - RG, 24.01.1935 - 5 D 598/34
In welchem Verhältnis stehen der verbotene Besitz von Diebeswerkzeug (§ 245 a …
Auszug aus BGH, 12.05.1959 - 5 StR 121/59
Es ist nicht richtig, daß zwischen schwerem Diebstahl und einem Vergehen nach § 245 a StGB niemals Tatmehrheit bestehen könne (vgl. RGSt 69, 91).
- BGH, 26.09.1961 - 5 StR 386/61
Rechtsmittel
Sie liegt vor, wenn der Täter das Diebeswerkzeug schon vor den in Rede stehenden Diebstählen in Besitz und nicht nur im Zusammenhang hiermit angeschafft hatte (BGH 5 StR 121/59 vom 12. Mai 1959). - BGH, 16.02.1960 - 1 StR 8/60
Rechtsmittel
Das entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs, wonach die beiden Straftaten dann selbständig nach § 74 StGB zusammentreffen, wenn der Täter das Diebeswerkzeug nicht eigens für den bereits ins Auge gefaßten Diebstahl erworben hat, sondern es ohne Zusammenhang mit ihm bereits zu einer Zeit besaß, als er noch nicht den Vorsatz gefaßt hatte zu stehlen (RGSt 69, 91; 57, 177; BGH 5 StR 904/52 vom 19. Februar 1953; 5 StR 151/55 vom 24. Mai 1955; 5 StR 121/59 vom 12. Mai 1959 und 5 StR 336/59 vom 22. September 1959; vgl. auch RGSt 55, 8; RGSt 59, 359, 361 und RGSt 66, 117, ferner BGH 1 StR 700/55 vom 27. April 1954 und 2 StR 303/52 vom 11. Juli 1952 für das Verhältnis von unbefugtem Waffenbesitz zu Jagdwilderei, zu Tötungsverbrechen und zum Baue).